Überblick Zertifikatslehrgang
NEU: Zertifikatslehrgang Sachverständiger im Familienrecht – Familienpsychologischer Gutachter
Der neu konzipierte Zertifikatslehrgang Sachverständiger im Familienrecht – Familienpsychologischer Gutachter wird ab 2025 auf insgesamt sechs Module erweitert. Bis Ende 2024 wird analog dazu der Zertifikatslehrgang Gutachter im familiengerichtlichen Verfahren angeboten.
Die Neukonzeption des Lehrgangs orientiert sich hinsichtlich Inhalt und Umfang an dem Ausbildungscurriculum von Stemmler & Kannegießer (2017)[1], an die sich auch das OLG Schleswig mit seiner Entscheidung vom 07.05.2020 (13 UF 4/20) angelehnt hat. Dabei sind die Module M1, M2 sowie die beiden Zusatzmodule inhaltlich identisch mit den neuen Modulen M1 bis M4. Erweitert wurde der Zertifikatslehrgang mit den beiden Modulen 5 und 6 (drei vollständige Übungsgutachten, sowie 12 UE Einzelsupervision).
Abschlusszertifikat
Nach Absolvierung aller sechs Module inkl. Prüfungsleistungen und Nachweis der Supervisionsstunden erhalten die Absolventen ein Abschlusszertifikat.
Übergangsregelung:
Teilnehmende, die bis Ende 2024 mindestens ein Modul des bisherigen Zertifikatslehrgangs absolviert haben, erhalten das Zertifikat bereits nach Abschluss der beiden Module 1 und 2.
Bereits absolvierte Module werden im neuen Zertifikatslehrgang angerechnet. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2025.
Informationen zu Lehrgangsinhalten, Umfang, Prüfungsleistungen und Preisen finden Sie hier:
Übersicht Zertifikatslehrgang: Module 1 bis 6
- Modul 1: Rechtliche Grundlagen der familiengerichtlichen Begutachtung
- Modul 2: Gutachtentechnik und Familienpsychologie I
- Modul 3: Gesprächsführung und Familienpsychologie II
- Modul 4: Psychologische Diagnostik / Testverfahren im Kontext familiengerichtlicher Gutachten
- Modul 5: Drei Übungsgutachten auf der Basis vorgegebener Daten
- Modul 6: Einzelsupervision von eigenen gerichtlichen Gutachtenaufträgen
Teilnehmeranforderungen
Der Lehrgang richtet sich an die in § 163 FamFG aufgeführten Berufsgruppen mit einer beruflichen Qualifikation zum Psychologen, Psychotherapeuten, Arzt, Pädagogen oder Sozialpädagogen mit mindestens dreijähriger relevanter Berufserfahrung.
Ein Hochschulzeugnis eines in den Berufsgruppen genannten Studiengangs muss dem Weinsberger Forum vor Lehrgangsbeginn vorgelegt werden.
Die Fortbildung wendet sich insbesondere an jene Psychologen (Diplom/Master) und Ärzte (Staatsexamen) sowie (Kinder- und Jugend-) Psychotherapeuten, die ihre Kompetenz gezielt im Bereich „Familienrechtliche Begutachtung“ erweitern wollen und für die zum jetzigen Zeitpunkt eine umfangreiche Ausbildung zum Fachpsychologen für Rechtspsychologie bzw. ein entsprechender Master-Studiengang nicht passend erscheint.
Ebenfalls richtet sich der Lehrgang an Pädagogen und Sozialpädagogen, die gemäß § 163 FamFG ebenfalls als Sachverständige zugelassen sind.
Unsere Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt, dass Pädagogen und Sozialpädagogen mit entsprechend umfassender Berufserfahrung und einer qualifizierten Ausbildung zum Sachverständigen gute Chancen haben von den Gerichten bestellt zu werden; insbesondere dann, wenn sie in ihrer bisherigen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum, beispielsweise mit Inobhutnahmen und hochkonflikthaften Familienkonstellationen befasst oder als Verfahrensbeistand oder Umgangspfleger tätig waren. Diese Berufsgruppe bringt durch die jahrelange Praxis einen nicht zu unterschätzenden Erfahrungsschatz mit.
Gemäß der Rechtsprechung zum § 163 Abs.1 Satz 2 FamFG sind bei Pädagogen und Sozialpädagogen neben einer entsprechenden Berufserfahrung auch die Kenntnisse in psychologischer Diagnostik und Methodik nachzuweisen (wörtlich heißt es in der Norm: „Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.“). Insbesondere für Teilnehmende dieser Berufsgruppen ist es für die praktische Sachverständigentätigkeit an Familiengerichten wesentlich, die von fachlicher Seite erhobenen Forderungen an eine notwendige Zusatzqualifikation zu erfüllen.
Der vom Weinsberger Forum neu konzipierte Zertifikatslehrgang orientiert sich an den diesbezüglichen Vorstellungen von Stemmler & Kannegießer (2017)[1] sowie Balloff (2023)[2], an die sich auch das OLG Schleswig mit seiner Entscheidung vom 07.05.2020 (13 UF 4/20) angelehnt hat.
Wir empfehlen insbesondere Pädagogen und Sozialpädagogen, sich vor Anmeldung zum Zertifikatslehrgang mit ihrem Familiengericht in Verbindung zu setzen und zu klären, ob ihre Qualifikationen ausreichen, um bestellt zu werden. Die Entscheidung, wer als Sachverständige in den jeweiligen Fällen bestellt wird, treffen die Familienrichterinnen und Familienrichter im eigenen Ermessen.
Mit Abschluss des gesamten Zertifikatslehrgangs verbessern Pädagogen und Sozialpädagogen ihre Chancen, vom Familiengericht berücksichtigt zu werden. Der Nachweis unseres umfangreichen Zertifikatslehrgangs in sechs Modulen soll auch Vorsorge treffen (für den bestellenden Familienrichter als auch den Sachverständigen) im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit über die Qualifikation des Sachverständigen.
[1] Stemmler, G. & Kannegießer, A. (2017): Diagnostische Kompetenzen in Kindschaftssachen: Welche Anforderungen sind zu stellen. Neue Zeitschrift für Familienrecht, 4 (14), 639-642.
[2] Balloff, R. (2023): Die gesetzlich vorgeschriebene Zusatzqualifikation einer/eines Sachverständigen (Sozialpädagogin oder Diplom-Pädagogin) nach § 163 Abs. 1 S. 2 FamFG. Rechtspsychologie, 9 (1), 82-93.
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Lehrgangscurriculum
Lehrgangscurriculum
Der Lehrgang soll das Handeln des Sachverständigen im Familienrecht in der Praxis von der Fallannahme bis zur Abgabe des schriftlichen Gutachtens in kompakter Form verständlich machen. Dabei werden sowohl die rechtlichen Aspekte aus richterlicher Sicht, als auch die psychologischen Aspekte sowie die Diagnostik und Testtheorien durch Rechtspsychologen behandelt. Der Lehrgang beinhaltet ebenfalls ein Modul speziell für das Erstellen von Übungsgutachten sowie ein Abschlussmodul, welches die ersten Gutachterfälle in der praktischen Tätigkeit unter Supervision beinhaltet.
Den im Lehrgang vermittelten Inhalten liegen die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 163 FamFG sowie die Empfehlungen der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2015 (2. Auflage 2019) zu den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht zugrunde.
Der Zertifikatslehrgang Sachverständiger im Familienrecht – Familienpsychologischer Gutachter setzt sich ab 2025 aus sechs Modulen zusammen.
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Vorab Anfrage bei Gerichten
Vorab Anfrage bei Gerichten
Wir empfehlen Interessierten grundsätzlich, sich vor Anmeldung zum Zertifikatslehrgang mit ihren Familiengerichten in Verbindung zu setzen und zu klären, ob ihre Qualifikationen ausreichen, um als Sachverständige im familiengerichtlichen Verfahren bestellt zu werden. Die Entscheidung, wer als Sachverständige in den jeweiligen Fällen bestellt wird, treffen die Familienrichterinnen und Familienrichter nach eigenem Ermessen.
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Umfang des Zertifikatslehrgangs
Umfang des Zertifikatslehrgangs
Der Umfang des kompletten Zertifikatslehrgangs (inkl. Seminarzeit, Selbstlernphase, Prüfungen bzw. Hausarbeiten sowie Supervision) beträgt insgesamt 264 Unterrichtseinheiten (UE). Der Zeitumfang der einzelnen Module können unserer Gesamtübersicht entnommen werden.
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Selbstlernphase
Selbstlernphase
Die Selbstlernphase beginnt nach Ende des Seminars. Sie gestaltet sich durch das eigenständige Lernen anhand der zur Verfügung gestellten Seminarunterlagen zur Prüfungsvorbereitung beziehungsweise dem Verfassen der Hausarbeit (Übungsgutachten).
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Prüfungsleistungen
Prüfungsleistungen
Die Module 1 bis 5 werden mit einer Prüfungsleistung in Form einer Klausur beziehungsweise einer Hausarbeit (Erstellung von Übungsgutachten) abgeschlossen. Die Prüfungsformen der einzelnen Module sind der Gesamtübersicht oder der jeweiligen Seminarbeschreibungen zu entnehmen.
Nach erfolgreichem Bestehen der Prüfungsleistung erhalten die Teilnehmenden einen Qualifikationsnachweis des jeweiligen Moduls innerhalb von zwei Wochen nach Prüfungsende.
Erst nach erfolgreichem Abschluss aller 6 Module wird ein Abschlusszertifikat ausgestellt. -
Teilnahmebescheinigung
Teilnahmebescheinigung
Nach Seminarende erhalten alle Teilnehmer innerhalb einer Woche eine Teilnahmebescheinigung per Email. Die Teilnahmebescheinigung bestätigt ausschließlich die Anwesenheit im Seminar.
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Hinweis zur Reihenfolge der Module 1 bis 6
Hinweis zur Reihenfolge der Module 1 bis 6
Die Einhaltung der Reihenfolge in den Modulen 1 bis 6 ist sinnvoll, aber nicht zwingend notwendig. In Ausnahmefällen und wenn es aus terminlichen Gründen nicht anders geht, kann Modul 1 auch zu einem anderen Zeitpunkt belegt werden. Modul 2 und 3 müssen zwingend in dieser Reihenfolge besucht werden, da die Inhalte aufeinander aufbauen. Modul 5 empfehlen wir nur, wenn Sie die Module 1 bis 4 bereits abgeschlossen haben und sich die Aufnahme einer eigenen Sachverständigentätigkeit abzeichnet. Modul 6 kann nur nach Abschluss der Module 1 bis 5 absolviert werden und hat die gerichtliche Beauftragung mit eigenen Gutachtenfällen zur Voraussetzung.
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Praktische Tätigkeit und Supervision
Praktische Tätigkeit und Supervision
Die Supervision durch einen erfahrenen Sachverständigen stellt einen wichtigen Anker in der Gutachtertätigkeit dar. Insbesondere in der Anfangszeit für die ersten Gutachtenfälle soll die Supervision unterstützen, die Qualität des diagnostischen Handelns und Genauigkeit des schriftlichen Gutachtens zu sichern. Unsicherheiten oder Fehler können mit Hilfe des Supervisors frühzeitig erkannt und behoben werden, bevor sie sich negativ auf das Verfahren, und die beteiligten Familien und die Außenwirkung der Sachverständigen auswirken.
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Einzelsupervision von eigenen gerichtlichen Gutachtenaufträgen
Einzelsupervision von eigenen gerichtlichen Gutachtenaufträgen
Für den erfolgreichen Abschluss des Zertifikatslehrgangs sind im Rahmen des Modul 6 insgesamt 12 UE Supervision nachzuweisen.
Die erforderlichen Stunden sind selbstständig mit unserem Referenten Herrn Dr. Unger zu vereinbaren und zu bezahlen und sodann dem Weinsberger Forum mit einem entsprechenden Nachweis vorzulegen.