Sie erreichen uns
Mo. bis Do. von 9.00 bis 12.00 Uhr
und von 13.30 bis 16.30 Uhr
Fr. 9.00 bis 12.00 Uhr
07134 / 22 0 44

Kinder- und Jugendhilfe

Überblick Sachverständiger im Familienrecht


Im Jahr 2021 wurden vor deutschen Familiengerichten mehr als 340.000 Familiensachen, davon mehr als 237.000 Kindschaftsverfahren nach § 151 FamFG durchgeführt (Quelle: Statistisches Bundesamt, 2021). Die familiengerichtlichen Entscheidungen haben oft erhebliche Auswirkungen auf die Familien, insbesondere auf die betroffenen Kinder und auf deren Sorgeberechtigte. Sorge- und Umgangsstreitigkeiten verlaufen häufig in Hochkonfliktfeldern, erst recht Kinderschutzverfahren mit strafrechtlichen Dimensionen.

Familiengerichtliche Sachverständigengutachten werden eingeholt, um eine möglichst verlässliche Basis für Entscheidungen zu schaffen, die sich am Wohl des Kindes orientieren. Sie haben für die richterlichen Entscheidungen eine hohe Bedeutung.
Der Begriff des Kindeswohls, zum Beispiel in einem Verfahren zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, ist nach dem Bundesverfassungsgericht folgendermaßen definiert (zitiert aus BVerfG Beschluss vom 22.3.2018, AZ : 1 BvR 399/18):

Das Wohl des Kindes ist aber auch bei Aufhebung der gemeinsamen Sorge und der Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil oberste Richtschnur. Das Kind ist als ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen (grundlegend BVerfGE 55, 171 <179>; stRspr).

Maßgebliche Kriterien für eine hieran orientierte Entscheidung des Gerichts sind das Förderungsprinzip, d. h. die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung, der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse abstellt, die Bindungen der Kinder und schließlich der Kindeswille (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439-1444; FamRZ 2010, 1060-1065; Palandt-Götz, BGB, 77. A., § 1671 Rz. 27-41).

 

Mindestanforderungen an Gutachter im familiengerichtlichen Verfahren

Die Erstellung eines Gutachtens im familiengerichtlichen Verfahren ist eine hochkomplexe und anspruchsvolle Aufgabe, die weitreichende Konsequenzen für die betreffenden Personen nach sich ziehen kann. Der Gutachter sollte daher über eine entsprechend umfangreiche Sachkunde und Qualifizierung verfügen. Gemäß § 163 Abs. 1 FamFG ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstellen, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Gemäß der Rechtsprechung zum § 163 Abs.1 Satz 2 FamFG sind bei Pädagogen und Sozialpädagogen neben einer entsprechenden Berufserfahrung auch Kenntnisse in psychologischer Diagnostik (z.B. einschlägige Testverfahren) sowie analytische Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.

Mit der Reform des FamFG (§163) sowie den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Familienrechtliche Gutachten 2015“ (Neufassung: 2019) wurden Mindestanforderungen formuliert, die ein im Kindschaftsrecht tätiger Gutachter erfüllen sollte.

Die Grundlage der erforderlichen Sachkunde wird durch psychologische Fachkenntnisse im Bereich der Diagnostik von Kindern, Jugendlichen und Erwachsene sowie entsprechende Testverfahren, Kenntnisse der Entwicklungs- und Familienpsychologie sowie der klinischen und pädagogischen Psychologie außerdem Kenntnisse im Kontext Kindeswohlgefährdung und Trennung und Scheidung gebildet.
Darüber hinaus soll der Sachverständige in der Lage sein, auch komplexe Beweisbeschlüsse inhaltlich hinlänglich zu erfassen und nachvollziehbar in psychologischen Fragestellungen darzustellen. Dazu gehört auch, dass er sich mit der rechtlichen Denkweise des Auftraggebers (Familienrichter / Familienrichterin) vertraut machen muss. Kenntnisse der einschlägigen materiellen und verfahrensrechtlichen Gesetze sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu (z.B. zum Wächteramt des Staates, Kindeswohl, Rechte der Eltern, etc.) sind unbedingt erforderlich

Der Gutachter wird im Ermessen des Familienrichters/der Familienrichterin für den jeweiligen Fall ausgewählt und bestellt. Viele Familienrichter beklagen, dass es zu wenige qualifizierte Gutachter gibt. Qualifizierte Gutachter werden gesucht. Wenn Sie die Mindestvoraussetzungen erfüllen und eine weitere spezifische Fortbildung zur Qualifizierung als Gutachter im Kindschaftsrecht vorweisen, können Sie von den Familiengerichten bestellt werden.

Das schriftliche Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren

Das Sachverständigengutachten beruht auf einer wissenschaftlich begründeten Datenerhebung unter Berücksichtigung des aktuellen Forschungsstands, die der Gutachter eigenständig durchführt und in seinem schriftlichen Gutachten verständlich, nachvollziehbar und transparent darlegt. Der Umfang eines schriftlichen Gutachtens ist von vielen Faktoren abhängig und sehr variabel. Ein ungefährer Richtwert liegt bei etwa 50 bis 100 Seiten. Das Ziel ist die Beantwortung der richterlichen Fragestellung. Dafür bedarf es neben psychologischem Fachwissen und ausreichender Berufserfahrung auch spezieller Kenntnisse diagnostischer Verfahren wie der Interaktionsbeobachtung, Testverfahren und Gesprächsführung. Die einzelne Vorgehensweise der psychologischen Untersuchung des Sachverständigen muss transparent und nachvollziehbar im schriftlichen Gutachten dargestellt werden. Alle verwendeten Materialien und Informationsquellen müssen genannt und in einem Literaturverzeichnis ersichtlich sein. Im zentralen Teil des schriftlichen Gutachtens werden die Ergebnisse durch die Untersuchungsdaten belegt, zusammengefasst und in der abschließenden Empfehlung dem Gericht als Entscheidungshilfe entsprechend der Fragestellung dargelegt. Die anschließende rechtliche Bewertung und Entscheidung obliegt dem Familiengericht.